23.06.2020, 13:31
23. JUNI 2020
Das Urteil des OLG Dresden in unserem Rechtsstreit gegen den US-Giganten Facebook ist ein Schlag ins Gesicht für uns Patrioten und eine Niederlage für die Meinungsfreiheit. Denn eigentlich gibt es den Begriff der „Hassorganisation“ im deutschen Recht nicht. Das Oberlandesgericht legitimiert diese Erfindung von Facebook aber und nickt die willkürliche Zensur in sozialen Netzwerken so ab.
Fällt die „letzte Bastion“?
Im politischen Streit müssen Patrioten besonders widerstandsfähig sein. Das Establishment kämpft mit harten Bandagen und attackiert auch gerne unter der Gürtellinie. Stellvertretend für andere Patrioten nehmen wir es auch dann mit mächtigen Gegnern auf, wenn unser Kampf für unser Recht mit hohen Kosten verbunden ist. Denn wir sind davon überzeugt, dass der Rechtsstaat auf unserer Seite, der Seite der Gerechtigkeit und der Ordnung, steht!
Bislang waren wir gegen den linksextremen geistigen Brandstifter Jerome Trebing und den Staats-TV-Clown Jan Böhmermann erfolgreich.
Allerdings häufen sich in letzter Zeit Fälle, die zeigen, dass die Altparteien versuchen, sich den Rechtsstaat zur Beute zu machen. Etwa durch die Wahl des Ex-CDU-Bundestagsabgeordneten Stephan Harbarth zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, durch die Wahl einer Landesverfassungsrichterin in Mecklenburg-Vorpommern oder auch in Hamburg.
Die Reaktionen des medialen Mainstreams sind besorgniserregend. Anstatt diesen Trend und die dadurch entstehende Gefährdung unseres Rechtsstaates zu kritisieren, werden Kritiker dieser Entwicklung zur „Verfassungsfeinden“ erklärt. Freilich mit Schützenhilfe des Inlandsgeheimdienstes („Verfassungsschutz“).
OLG: „Keine Bedenken“ bei Ausschluss von „Hassorganisation“
Mit seinem jüngsten Urteil folgt das OLG Dresden nun einer unheilvollen Entwicklung, die sich bereits in einem Urteil des OLG Hamburg abzeichnete. Denn obwohl das OLG die Bedeutung der Meinungsfreiheit betont, schränkt es diese massiv ein, indem „Hassorganisationen und deren Unterstützer“ willkürlich aus dem öffentlichen Raum ausgeschlossen werden können.
Bei Facebook und Instagram handele es sich zwar um einen „öffentlichen Kommunikationsraum“. Die Gefahr, dass Facebook seine Marktmacht als Quasi-Monopolist missbraucht, sei zudem „nicht von der Hand zu weisen“.
So weit, so gut.
Allerdings begegne der Ausschluss von „Hassorganisationen und deren Unterstützern“ im Grundsatz keinen Bedenken. Das ist nicht nur ein Schlag gegen die Meinungsfreiheit, sondern auch ein Verstoß gegen die Vertragssicherheit.
Begründet wird dies mit dem vermeintlichen Reputationsverlust, den der Internet-Gigant dadurch auch international erleiden könnte. Der Imageschaden könnte auch andere Nutzer von Nutzung abschrecken. Diese Diskriminierung sei weiter kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da dieses eine Ungleichbehandlung aus politischer Motivation nicht ausschließe. Seine Grenzen finde dieses Ausschlussrecht allein im Willkürverbot.
OLG argumentiert „politisch korrekt“
Spannend ist, wie die Richter nun unsere Bürgerinitiative zu einer „Hassorganisation“ im Sinne der Facebook-AGB erklären und damit sogar die Argumentation von Facebook selbst ad absurdum führen.
Facebook begründete die Löschung des „Ein Prozent“-Accounts mit finanzieller oder organisatorischer Unterstützung der „Identitären Bewegung“ (IB), die selbst willkürlich zur „Hassorganisation“ erklärt wurde. Das reiche jedoch nicht für eine Entfernung aus, so das OLG. Dieser „Logik“ folgend, verzerren die Richter unsere kritische Berichterstattung gleich zu „Angriffen“ auf Flüchtlinge und Migranten.
Warum wir laut OLG eine vermeintliche „Hassorganisation“ sind? Die Gründe aus dem Urteil im Einzelnen:
Kritische Berichterstattung kein „schützenswertes Interesse“?
Aufgrund der politisch korrekten Auslegung unserer faktenbasierten Berichterstattung, die sich – zugegebenermaßen – nicht mit dem Multikulti-Fanatismus des medialen Mainstreams deckt, spricht das OLG unserer Bürgerinitiative jedes „schützenswerte Interesse“ ab.
Die Tatsache, dass es bei der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit und im für eine lebendige Demokratie essenziellen politischen Meinungsstreit auch auf kritische Berichterstattung unter grundsätzlich gleiche Bedingungen ankommt, war den Richtern nicht einmal einen Satz wert. Die Behauptung, unsere Facebook-Seite füge den „geschäftlichen Interessen“ von Facebook Schaden zu, entbehrt ohnehin jeder Grundlage.
Bemerkenswert ist, dass am Ende des Urteils die „ideologische Ausrichtung“ von „Ein Prozent“ problematisiert wird, obwohl zuvor eine Ungleichbehandlung aus „weltanschaulichen“ Gründen im Sinne des AGG ausgeschlossen wurde.
Unser Versprechen: Wir machen weiter!
In einer Videobotschaft gibt „Ein Prozent“-Vorsitzender Philip Stein einen Überblick über das Urteil und betont, dass unsere Bürgerinitiative nicht klein beigeben wird. Denn wir sind sicher, dass das Urteil in dieser Form einer Überprüfung nicht standhalten wird.
https://youtu.be/vb6DogKvN9M
Das heutige Urteil des Oberlandesgerichts Dresden markiert einen Meilenstein der Niedertracht, mit der „unser Rechtsstaat“ im Namen und in Auftrag der Politik die Grundrechte und die Meinungsfreiheit in Deutschland beschneidet – oder gleich ganz zensiert.
Nachdem wir fast ein Jahr gegen die willkürliche Sperrung unserer Benutzerkonten auf Facebook und Instagram geklagt haben, hat das OLG in Dresden heute ein folgenschweres Urteil gefällt.
Philip Stein, 1. Vorsitzender von „Ein Prozent“, bewertet das Ergebnis des Prozesses vor dem OLG in Dresden.
Wer Teil unserer Initiative werden möchte, kann hier seine Fördermitgliedschaft zeichnen. Gemeinsam bezwingen wir Willkür und Unrecht!
Dieser Artikel ist mir was wert
Das „Ein Prozent“ Recherchenetzwerk mit einer Spende unterstützen.
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Quelle: https://www.einprozent.de/blog/meinungsf...staat/2663
- Der Rechtsstaat ist die letzte Bastion der Meinungsfreiheit. Die Altparteien versuchen immer dreister, ihren Einfluss auszudehnen.
- Das Urteil in unserem Rechtsstreit wirft viele Fragen auf. Die Richter argumentieren politisch. Ihr Urteil dient vor allem den Interessen eines US-Konzerns.
- Unser Versprechen: Wir machen weiter!
Das Urteil des OLG Dresden in unserem Rechtsstreit gegen den US-Giganten Facebook ist ein Schlag ins Gesicht für uns Patrioten und eine Niederlage für die Meinungsfreiheit. Denn eigentlich gibt es den Begriff der „Hassorganisation“ im deutschen Recht nicht. Das Oberlandesgericht legitimiert diese Erfindung von Facebook aber und nickt die willkürliche Zensur in sozialen Netzwerken so ab.
Fällt die „letzte Bastion“?
Im politischen Streit müssen Patrioten besonders widerstandsfähig sein. Das Establishment kämpft mit harten Bandagen und attackiert auch gerne unter der Gürtellinie. Stellvertretend für andere Patrioten nehmen wir es auch dann mit mächtigen Gegnern auf, wenn unser Kampf für unser Recht mit hohen Kosten verbunden ist. Denn wir sind davon überzeugt, dass der Rechtsstaat auf unserer Seite, der Seite der Gerechtigkeit und der Ordnung, steht!
Bislang waren wir gegen den linksextremen geistigen Brandstifter Jerome Trebing und den Staats-TV-Clown Jan Böhmermann erfolgreich.
Allerdings häufen sich in letzter Zeit Fälle, die zeigen, dass die Altparteien versuchen, sich den Rechtsstaat zur Beute zu machen. Etwa durch die Wahl des Ex-CDU-Bundestagsabgeordneten Stephan Harbarth zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, durch die Wahl einer Landesverfassungsrichterin in Mecklenburg-Vorpommern oder auch in Hamburg.
Die Reaktionen des medialen Mainstreams sind besorgniserregend. Anstatt diesen Trend und die dadurch entstehende Gefährdung unseres Rechtsstaates zu kritisieren, werden Kritiker dieser Entwicklung zur „Verfassungsfeinden“ erklärt. Freilich mit Schützenhilfe des Inlandsgeheimdienstes („Verfassungsschutz“).
OLG: „Keine Bedenken“ bei Ausschluss von „Hassorganisation“
Mit seinem jüngsten Urteil folgt das OLG Dresden nun einer unheilvollen Entwicklung, die sich bereits in einem Urteil des OLG Hamburg abzeichnete. Denn obwohl das OLG die Bedeutung der Meinungsfreiheit betont, schränkt es diese massiv ein, indem „Hassorganisationen und deren Unterstützer“ willkürlich aus dem öffentlichen Raum ausgeschlossen werden können.
Bei Facebook und Instagram handele es sich zwar um einen „öffentlichen Kommunikationsraum“. Die Gefahr, dass Facebook seine Marktmacht als Quasi-Monopolist missbraucht, sei zudem „nicht von der Hand zu weisen“.
So weit, so gut.
Allerdings begegne der Ausschluss von „Hassorganisationen und deren Unterstützern“ im Grundsatz keinen Bedenken. Das ist nicht nur ein Schlag gegen die Meinungsfreiheit, sondern auch ein Verstoß gegen die Vertragssicherheit.
Begründet wird dies mit dem vermeintlichen Reputationsverlust, den der Internet-Gigant dadurch auch international erleiden könnte. Der Imageschaden könnte auch andere Nutzer von Nutzung abschrecken. Diese Diskriminierung sei weiter kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da dieses eine Ungleichbehandlung aus politischer Motivation nicht ausschließe. Seine Grenzen finde dieses Ausschlussrecht allein im Willkürverbot.
OLG argumentiert „politisch korrekt“
Spannend ist, wie die Richter nun unsere Bürgerinitiative zu einer „Hassorganisation“ im Sinne der Facebook-AGB erklären und damit sogar die Argumentation von Facebook selbst ad absurdum führen.
Facebook begründete die Löschung des „Ein Prozent“-Accounts mit finanzieller oder organisatorischer Unterstützung der „Identitären Bewegung“ (IB), die selbst willkürlich zur „Hassorganisation“ erklärt wurde. Das reiche jedoch nicht für eine Entfernung aus, so das OLG. Dieser „Logik“ folgend, verzerren die Richter unsere kritische Berichterstattung gleich zu „Angriffen“ auf Flüchtlinge und Migranten.
Warum wir laut OLG eine vermeintliche „Hassorganisation“ sind? Die Gründe aus dem Urteil im Einzelnen:
- „Ein Prozent“ lehnt die „Migrationspolitik“ der Bundesregierung ab. Natürlich!
- Wir sprechen die Probleme der Masseneinwanderung an. Wir beobachten die Zunahme der Migrantengewalt kritisch.
- Wir schreiben „Schutzsuchende“ in Anführungszeichen, da nicht jeder Migrant Schutz sucht. Wer berechtigterweise Schutz sucht, findet diesen bereits in den Europa umgebenden sicheren Drittstaaten.
- Unwohlsein rief bei den Richtern auch unser Aufkleber hervor, indem auf Arabisch Migranten zur Heimkehr aufgefordert werden. Insbesondere das im Wiederaufbau befindliche Syrien leidet massiv unter der Abwanderung seiner Staatsbürger. Für die OLG-Richter war diese Formulierung „zynisch“, für die Herkunftsstaaten ist die Remigration jedoch überlebenswichtig. Den Aufkleber können Sie hier bestellen.
- Wir wenden uns gegen jede Form fremder Landnahme bzw. massenhafter Einwanderung und kritisieren die Zunahme der Moscheen, die sich auch im Osten bemerkbar macht.
Kritische Berichterstattung kein „schützenswertes Interesse“?
Aufgrund der politisch korrekten Auslegung unserer faktenbasierten Berichterstattung, die sich – zugegebenermaßen – nicht mit dem Multikulti-Fanatismus des medialen Mainstreams deckt, spricht das OLG unserer Bürgerinitiative jedes „schützenswerte Interesse“ ab.
Die Tatsache, dass es bei der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit und im für eine lebendige Demokratie essenziellen politischen Meinungsstreit auch auf kritische Berichterstattung unter grundsätzlich gleiche Bedingungen ankommt, war den Richtern nicht einmal einen Satz wert. Die Behauptung, unsere Facebook-Seite füge den „geschäftlichen Interessen“ von Facebook Schaden zu, entbehrt ohnehin jeder Grundlage.
Bemerkenswert ist, dass am Ende des Urteils die „ideologische Ausrichtung“ von „Ein Prozent“ problematisiert wird, obwohl zuvor eine Ungleichbehandlung aus „weltanschaulichen“ Gründen im Sinne des AGG ausgeschlossen wurde.
Unser Versprechen: Wir machen weiter!
In einer Videobotschaft gibt „Ein Prozent“-Vorsitzender Philip Stein einen Überblick über das Urteil und betont, dass unsere Bürgerinitiative nicht klein beigeben wird. Denn wir sind sicher, dass das Urteil in dieser Form einer Überprüfung nicht standhalten wird.
https://youtu.be/vb6DogKvN9M
Das heutige Urteil des Oberlandesgerichts Dresden markiert einen Meilenstein der Niedertracht, mit der „unser Rechtsstaat“ im Namen und in Auftrag der Politik die Grundrechte und die Meinungsfreiheit in Deutschland beschneidet – oder gleich ganz zensiert.
Nachdem wir fast ein Jahr gegen die willkürliche Sperrung unserer Benutzerkonten auf Facebook und Instagram geklagt haben, hat das OLG in Dresden heute ein folgenschweres Urteil gefällt.
Philip Stein, 1. Vorsitzender von „Ein Prozent“, bewertet das Ergebnis des Prozesses vor dem OLG in Dresden.
Wer Teil unserer Initiative werden möchte, kann hier seine Fördermitgliedschaft zeichnen. Gemeinsam bezwingen wir Willkür und Unrecht!
Dieser Artikel ist mir was wert
Das „Ein Prozent“ Recherchenetzwerk mit einer Spende unterstützen.
3 € spenden
Quelle: https://www.einprozent.de/blog/meinungsf...staat/2663
"Wenn Unrecht Gesetz wird,wird Rebellion Pflicht."
Der Klartexter
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