13.06.2020, 13:23
Unser Rechtsanwalt Gerhard Vierfuß mit einer inhaltlichen Einordnung und Analyse zu den einzelnen Argumentationen und Widerlegungen im Verfahren gegen den Verfassungsschutz. Wichtige Punkte, auch für andere patriotische Akteure !
Identitäre Bewegung Deutschland via Telegram
Ist es in Ordnung, Identitär zu sein?
Ist es in Ordnung, Identitär zu sein, Positionen der Identitären zu teilen, Gesicht für die Identitäre Bewegung zu zeigen? Das fragen sich manche AfD-Mitglieder, das fragen sich vor allem viele junge Patrioten. Eine juristische Bewertung.
von Gerhard Vierfuß
In diesem Text will ich die Frage unter rechtlichen Gesichtspunkten beantworten, und ich teile schon jetzt das Ergebnis mit: Die Antwort wird „JA“ lauten.
Zunächst eine Vorbemerkung für die österreichischen Landsleute: In der BRD gibt es – anders als anscheinend in der BR Österreich eine (abstrakt) eindeutige Rechtslage: Extremistisch ist eine Organisation, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Darunter fallen insbesondere die Prinzipien Demokratie, Rechtsstaat, Gewaltenteilung und die Grundrechte der Bürger.
Vor allem aber geht es um den Grundwert der Menschenwürde. Da diese überaus schwierig begrifflich zu fassen ist, gründen die meisten Argumentationsstrategien der Ämter für Verfassungsschutz naheliegenderweise genau hier. Dazu später mehr. Wichtig ist:
Gewaltbereitschaft oder auch nur Rechtswidrigkeit des Vorgehens ist keine Voraussetzung für die Beurteilung als extremistisch. Damit unterscheidet sich die BRD von fast allen westlichen liberalen Demokratien und erweist sich insofern als illiberaler Staat. Dies nur am Rande.
Noch eine weitere Vorbemerkung: Die folgenden Ausführungen gelten – mit allenfalls leichten Einschränkungen – entsprechend auch für die AfD, die Junge Alternative, das Institut für Staatspolitik, „Sezession“ und – mit größeren Einschränkungen – vermutlich auch für das COMPACT Magazin.
Worauf nun gründet der Verfassungsschutz seine Einschätzung bzgl. der Identitären Bewegung? Es sind im wesentlichen drei Punkte: ethnischer Volksbegriff, angebliche Diskriminierung fremder Ethnien und vermeintliche Befürwortung eines Kollektivismus. Der Reihe nach:
1. Vorwurf: Ethnischer Volksbegriff. Der Verfassungsschutz behauptet, dieser Begriff des deutschen Volkes widerspreche dem Grundgesetz. Dies ist falsch: Deutschland ist ein Nationalstaat, ein Staat, dessen Staatsvolk aus dem historisch gewachsenen, ethnisch deutschen Volk erwachsen ist.
Dies ergibt sich aus folgendem: Die BRD ist keine staatliche Neugründung, sondern die Fortsetzung des von Bismarck gegründeten deutschen Staates. Dabei handelte es sich um die staatliche Organisation des zur Nation gewordenen ethnisch deutschen Volkes. Daß es sich bei der BRD um denselben Staat handelt, wurde vom BVerfG wiederholt festgestellt. Daß das Grundgesetz (GG) diesen Staat als den Staat des deutschen Volkes (immer im ethnischen Sinn) neu konstituiert hat, ergibt sich aus den Protokollen des Parlamentarischen Rats, aus der ursprünglichen Präambel und aus der Regelung des Art. 116 Abs. 1 GG, der das deutsche Volk definiert als die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen und der deutschen Volksangehörigen, die als Flüchtlinge oder Vertriebene auf deutschem Gebiet Aufnahme fanden.
Diese Aussage des GG bedeutet, daß das deutsche Staatsvolk zwar formal durch die Staatsangehörigkeit bzw. die weitere Definition des Art. 116 GG bestimmt ist, daß es jedoch materiell das (überwiegend) ethnisch bestimmte, historisch gewachsene deutsche Volk sein soll. Der Freiburger Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek hat in einem äußerst wichtigen Aufsatz gezeigt, daß diese Festlegung auch von dem verfassungändernden Gesetzgeber nicht geändert werden darf. Unter der Geltung des GG muß Deutschland das Land der Deutschen bleiben.
Wohlgemerkt: Dieser materielle Begriff des deutschen Volkes ist ein weicher Begriff, d.h. unser Volk soll überwiegend ethnisch deutsch bleiben. Die Rechtsstellung der Bürger hingegen ist ausschließlich durch den klaren und harten formalen Begriff der Staatsangehörigkeit (in Verbindung mit der Definition des Art. 116 GG) festgelegt. Eine Diskriminierung zwischen ethnisch deutschen und ethnisch fremden Staatsangehörigen Deutschlands ist ausgeschlossen. Dies also ist es, was sich aus dem GG über das deutsche Volk entnehmen läßt.
Deutlich wird: Die Identitäre Bewegung Deutschland legt ihrer Programmatik und ihrem Aktivismus exakt den Begriff des deutschen Volkes zugrunde, den das GG verwendet, und sie verfolgt eine Zielrichtung, die den Vorgaben des GG folgt. Hier gibt es nichts zu kritisieren, nur anzuerkennen.
2. Vorwurf: angebliche Verletzung der Menschenwürde durch die Kampagnen für eine Einwanderungspolitik nach ethnischen Kriterien. Dieser Angriff des Verfassungsschutzes mißbraucht den Grundbegriff des GG, den der Menschenwürde, für den Kampf für eine multiethnische Gesellschaft. Er basiert auf der primitiven Gleichsetzung von Differenzierung und Diskriminierung (Diskriminierung verstanden als eine Form verächtlicher Behandlung). Der Verfassungsschutz unterstellt, in der unterschiedlichen Behandlung der Angehörigen verschiedener Völker bzgl. der Einwanderung liege eine Abwertung der einen gegenüber den anderen nach ethnischen oder rassistischen Kriterien und damit eine Verletzung der Würde des einzelnen.
Dies ist offensichtlich unsinnig: Wenn ich der Auffassung bin, Angehörige der Gruppe A passten besser zu mir als Angehörige der Gruppe B, dann liegt dem eine Abwägung über eine Passung zugrunde und nicht über den Wert der beiden Gruppen A und B. Der Standpunkt des Verfassungsschutzes – also der BRD – ist aber auch völlig unvereinbar mit anderen Verhaltensweisen des Staates: Die BRD ist und bleibt Mitglied der UNO – die UNO wäre aber nach der Argumentation des Verfassungsschutzes eine rassistische Organisation. Denn in zahlreichen Abkommen und Erklärungen hat die UNO eindeutig und verbindlich das Recht der Völker – nicht nur der Staatsvölker, sondern auch der ethnischen Völker – auf Selbstbestimmung und auf Bewahrung ihrer kulturellen und ethnischen Identität anerkannt; auch diese Pakte hat die BRD unterzeichnet. Nach der Argumentation des Verfassungsschutzes gegen die Identitäre Bewegung, die JA und das IfS wären dies alles rassistische völkerrechtliche Verträge und Erklärungen.
Zudem verurteilte der Dt. Bundestag am 20.06.1996 in einer Entschließung „die Politik der chinesischen Behörden, die im Ergebnis gerade auch in Bezug auf Tibet zur Zerstörung der Identität führt, insbesondere mitttels Ansiedlung und Zuwanderung von Chinesen in großer Zahl“. Mit dieser Entschließung erkannte die BRD nicht nur an, daß jedes Volk ein Recht auf Wahrung seiner Identität hat, sondern auch, daß diese durch massenhafte Ansiedlung ethnisch fremder Menschen zerstört werden kann. Ergebnis: Der Vorwurf des Verfassungsschutzes ist substanzlos.
3. Vorwurf: Die Liberalismuskritik der Identitären Bewegung ziele auf einen Kollektivismus, der die Würde gefährde. Wieder das gleiche simplizistische Vorgehen des Verfassungsschutzes. In Wahrheit liegt zwischen Individualismus und Kollektivismus der Kommunitarismus.
Fazit: Freispruch Ersten Grades für die Identitäre Bewegung!
Wer mehr über die Liberalismuskritik der IB Deutschland wissen möchte, der sehe sich auf dem Theorieblog originem um. Insbesondere diese Texte geben eine ausgezeichnete Erklärung:
Gemeinschaft als Voraussetzung einer Demokratie (Teil 1)
Gemeinschaft als Voraussetzung einer Demokratie (Teil 2)
Gerhard Vierfuß ist AfD-Ratsherr in Oldenburg. Als Rechtsanwalt vertritt er die Identitäre Bewegung in ihrem Verfahren gegen den Verfassungsschutz. Dieser Beitrag erschien zuerst auf seinem Twitter-Konto.
Quelle: https://www.journalistenwatch.com/2020/0...dentitaer/
Identitäre Bewegung Deutschland via Telegram
Ist es in Ordnung, Identitär zu sein?
Ist es in Ordnung, Identitär zu sein, Positionen der Identitären zu teilen, Gesicht für die Identitäre Bewegung zu zeigen? Das fragen sich manche AfD-Mitglieder, das fragen sich vor allem viele junge Patrioten. Eine juristische Bewertung.
von Gerhard Vierfuß
In diesem Text will ich die Frage unter rechtlichen Gesichtspunkten beantworten, und ich teile schon jetzt das Ergebnis mit: Die Antwort wird „JA“ lauten.
Zunächst eine Vorbemerkung für die österreichischen Landsleute: In der BRD gibt es – anders als anscheinend in der BR Österreich eine (abstrakt) eindeutige Rechtslage: Extremistisch ist eine Organisation, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Darunter fallen insbesondere die Prinzipien Demokratie, Rechtsstaat, Gewaltenteilung und die Grundrechte der Bürger.
Vor allem aber geht es um den Grundwert der Menschenwürde. Da diese überaus schwierig begrifflich zu fassen ist, gründen die meisten Argumentationsstrategien der Ämter für Verfassungsschutz naheliegenderweise genau hier. Dazu später mehr. Wichtig ist:
Gewaltbereitschaft oder auch nur Rechtswidrigkeit des Vorgehens ist keine Voraussetzung für die Beurteilung als extremistisch. Damit unterscheidet sich die BRD von fast allen westlichen liberalen Demokratien und erweist sich insofern als illiberaler Staat. Dies nur am Rande.
Noch eine weitere Vorbemerkung: Die folgenden Ausführungen gelten – mit allenfalls leichten Einschränkungen – entsprechend auch für die AfD, die Junge Alternative, das Institut für Staatspolitik, „Sezession“ und – mit größeren Einschränkungen – vermutlich auch für das COMPACT Magazin.
Worauf nun gründet der Verfassungsschutz seine Einschätzung bzgl. der Identitären Bewegung? Es sind im wesentlichen drei Punkte: ethnischer Volksbegriff, angebliche Diskriminierung fremder Ethnien und vermeintliche Befürwortung eines Kollektivismus. Der Reihe nach:
1. Vorwurf: Ethnischer Volksbegriff. Der Verfassungsschutz behauptet, dieser Begriff des deutschen Volkes widerspreche dem Grundgesetz. Dies ist falsch: Deutschland ist ein Nationalstaat, ein Staat, dessen Staatsvolk aus dem historisch gewachsenen, ethnisch deutschen Volk erwachsen ist.
Dies ergibt sich aus folgendem: Die BRD ist keine staatliche Neugründung, sondern die Fortsetzung des von Bismarck gegründeten deutschen Staates. Dabei handelte es sich um die staatliche Organisation des zur Nation gewordenen ethnisch deutschen Volkes. Daß es sich bei der BRD um denselben Staat handelt, wurde vom BVerfG wiederholt festgestellt. Daß das Grundgesetz (GG) diesen Staat als den Staat des deutschen Volkes (immer im ethnischen Sinn) neu konstituiert hat, ergibt sich aus den Protokollen des Parlamentarischen Rats, aus der ursprünglichen Präambel und aus der Regelung des Art. 116 Abs. 1 GG, der das deutsche Volk definiert als die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen und der deutschen Volksangehörigen, die als Flüchtlinge oder Vertriebene auf deutschem Gebiet Aufnahme fanden.
Diese Aussage des GG bedeutet, daß das deutsche Staatsvolk zwar formal durch die Staatsangehörigkeit bzw. die weitere Definition des Art. 116 GG bestimmt ist, daß es jedoch materiell das (überwiegend) ethnisch bestimmte, historisch gewachsene deutsche Volk sein soll. Der Freiburger Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek hat in einem äußerst wichtigen Aufsatz gezeigt, daß diese Festlegung auch von dem verfassungändernden Gesetzgeber nicht geändert werden darf. Unter der Geltung des GG muß Deutschland das Land der Deutschen bleiben.
Wohlgemerkt: Dieser materielle Begriff des deutschen Volkes ist ein weicher Begriff, d.h. unser Volk soll überwiegend ethnisch deutsch bleiben. Die Rechtsstellung der Bürger hingegen ist ausschließlich durch den klaren und harten formalen Begriff der Staatsangehörigkeit (in Verbindung mit der Definition des Art. 116 GG) festgelegt. Eine Diskriminierung zwischen ethnisch deutschen und ethnisch fremden Staatsangehörigen Deutschlands ist ausgeschlossen. Dies also ist es, was sich aus dem GG über das deutsche Volk entnehmen läßt.
Deutlich wird: Die Identitäre Bewegung Deutschland legt ihrer Programmatik und ihrem Aktivismus exakt den Begriff des deutschen Volkes zugrunde, den das GG verwendet, und sie verfolgt eine Zielrichtung, die den Vorgaben des GG folgt. Hier gibt es nichts zu kritisieren, nur anzuerkennen.
2. Vorwurf: angebliche Verletzung der Menschenwürde durch die Kampagnen für eine Einwanderungspolitik nach ethnischen Kriterien. Dieser Angriff des Verfassungsschutzes mißbraucht den Grundbegriff des GG, den der Menschenwürde, für den Kampf für eine multiethnische Gesellschaft. Er basiert auf der primitiven Gleichsetzung von Differenzierung und Diskriminierung (Diskriminierung verstanden als eine Form verächtlicher Behandlung). Der Verfassungsschutz unterstellt, in der unterschiedlichen Behandlung der Angehörigen verschiedener Völker bzgl. der Einwanderung liege eine Abwertung der einen gegenüber den anderen nach ethnischen oder rassistischen Kriterien und damit eine Verletzung der Würde des einzelnen.
Dies ist offensichtlich unsinnig: Wenn ich der Auffassung bin, Angehörige der Gruppe A passten besser zu mir als Angehörige der Gruppe B, dann liegt dem eine Abwägung über eine Passung zugrunde und nicht über den Wert der beiden Gruppen A und B. Der Standpunkt des Verfassungsschutzes – also der BRD – ist aber auch völlig unvereinbar mit anderen Verhaltensweisen des Staates: Die BRD ist und bleibt Mitglied der UNO – die UNO wäre aber nach der Argumentation des Verfassungsschutzes eine rassistische Organisation. Denn in zahlreichen Abkommen und Erklärungen hat die UNO eindeutig und verbindlich das Recht der Völker – nicht nur der Staatsvölker, sondern auch der ethnischen Völker – auf Selbstbestimmung und auf Bewahrung ihrer kulturellen und ethnischen Identität anerkannt; auch diese Pakte hat die BRD unterzeichnet. Nach der Argumentation des Verfassungsschutzes gegen die Identitäre Bewegung, die JA und das IfS wären dies alles rassistische völkerrechtliche Verträge und Erklärungen.
Zudem verurteilte der Dt. Bundestag am 20.06.1996 in einer Entschließung „die Politik der chinesischen Behörden, die im Ergebnis gerade auch in Bezug auf Tibet zur Zerstörung der Identität führt, insbesondere mitttels Ansiedlung und Zuwanderung von Chinesen in großer Zahl“. Mit dieser Entschließung erkannte die BRD nicht nur an, daß jedes Volk ein Recht auf Wahrung seiner Identität hat, sondern auch, daß diese durch massenhafte Ansiedlung ethnisch fremder Menschen zerstört werden kann. Ergebnis: Der Vorwurf des Verfassungsschutzes ist substanzlos.
3. Vorwurf: Die Liberalismuskritik der Identitären Bewegung ziele auf einen Kollektivismus, der die Würde gefährde. Wieder das gleiche simplizistische Vorgehen des Verfassungsschutzes. In Wahrheit liegt zwischen Individualismus und Kollektivismus der Kommunitarismus.
Fazit: Freispruch Ersten Grades für die Identitäre Bewegung!
Wer mehr über die Liberalismuskritik der IB Deutschland wissen möchte, der sehe sich auf dem Theorieblog originem um. Insbesondere diese Texte geben eine ausgezeichnete Erklärung:
Gemeinschaft als Voraussetzung einer Demokratie (Teil 1)
Gemeinschaft als Voraussetzung einer Demokratie (Teil 2)
Gerhard Vierfuß ist AfD-Ratsherr in Oldenburg. Als Rechtsanwalt vertritt er die Identitäre Bewegung in ihrem Verfahren gegen den Verfassungsschutz. Dieser Beitrag erschien zuerst auf seinem Twitter-Konto.
Quelle: https://www.journalistenwatch.com/2020/0...dentitaer/
"Wenn Unrecht Gesetz wird,wird Rebellion Pflicht."
Der Klartexter
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