08.07.2019, 17:08
FOLGEN DES VERRÄTERISCHEN TWEETS ÜBER UMGANG DER BEZAHLSENDER MIT AFD
Von EUGEN PRINZ | Im April ist auf PI-NEWS der Artikel „Wie man die GEZ am besten ärgert“ erschienen. Das damalige Fazit: Sich juristisch gegen die Zwangsgebühr zu wehren, ist etwas, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht empfiehlt. Derzeit ist der bessere Weg, durch die vorher beschriebenen Maßnahmen als Beitragspflichtiger zu einem dicken Verlustgeschäft für die Zwangsgebührensender zu werden.
Inzwischen haben jedoch die Bezahlsender eine Flanke geöffnet, die sie angreifbar macht und den Klageweg sinnvoll erscheinen lässt. Die Gründe dafür sollen im folgenden erläutert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, zunächst das Thema „Rundfunkbeiträge“ etwas zu vertiefen:
Die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeiträge
Der Rundfunk ist nach dem Grundgesetz Ländersache. Der sog. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist eine Vereinbarung zwischen allen 16 Bundesländern über eine einheitliche Verfahrensweise in diesem Bereich und wie die gemeinsamen Sendeanstalten (ARD, ZDF, DLF, arte etc) betrieben werden. Um an das Geld der Bürger zu kommen, haben die Länder außerdem einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) abgeschlossen, der regelt, wie man den Leuten in die Tasche greifen kann. Dieser Staatsvertrag wurde in das jeweilige Landesrecht umgesetzt. Jedes Land hat nun sein entsprechendes Rundfunkgesetz und eine „Beitragssatzung“, die den Zugriff auf die Geldbeutel der Bürger erst ermöglicht.
Der Unterschied zwischen „Beitrag“ und „Gebühr“
Wichtig ist hier der Begriff „Beitrag“. Im Gegensatz zu einer Gebühr ist der „Beitrag“ begrifflich nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden. Beiträge werden für die Mitgliedschaft in einem Verein, Klub, einer Partei oder dergl. erhoben. Man entrichtet sie aufgrund bloßer Zugehörigkeit, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Und zwar unabhängig davon, ob man von dessen Leistungen Gebrauch macht oder nicht. Wer beispielsweise einem Schützenverein beitritt, zahlt Beiträge, auch wenn er nie im Leben einen Schuß abgibt. Der Unterschied zum Rundfunkbeitrag liegt allerdings in der Freiwilligkeit. Im Schützenverein ist man nur dann Mitglied, wenn man beitreten will und einen Mitgliedsantrag ausfüllt. Im Klub der Rundfunkhörer wird man ab 18 Jahren automatisch Zwangsmitglied, sobald man eine eigene Wohnung hat.
Solche Zwangsmitgliedschaften gibt es auch in anderen Bereichen, zum Beispiel bei der Handwerkskammer. Das Bundesverfassungsgericht ist damit einverstanden. Da das GEZ-System von „Gebühr“ auf „Beitrag“ umgestellt wurde, kann der in die Pflicht genommene Bürger somit auch nicht mehr die Zahlung verweigern mit der Begründung, er wolle oder könne gar keine Sendungen empfangen, oder weil er das Programm oder den Umgang der Anstalten mit Geld oder beides für einen demokratiegefährdenden Skandal hält. Nicht umsonst spricht man bei den Rundfunkanstalten von „Acht Milliarden Euro schweren Versorgungs- und Pensionsanstalt mit angeschlossenen Rundfunksendern“
Die dumme Sache mit den lästigen Landesverfassungen
Damit wäre eigentlich das System Rundfunk als Geldmaschine perfekt aufgestellt und abgesichert – wäre da nicht diese unangenehme Sache mit den Landesverfassungen.
Da der Rundfunk Ländersache und Rundfunkrecht Landesrecht ist, untersteht er auch der Verfassung des jeweiligen Landes. In Bayern beispielsweise stellt Art. 111a (1) der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) folgende Anforderung:
Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. …. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.“
In Form einer Checkliste sieht dies folgendermaßen aus:
Zu Punkt 3 gehört auch Artikel 16a Absatz 1 der Bayerischen Verfassung, der da lautet:
„Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.“
Die tägliche Senderealität
Nimmt man sich der Einfachheit halber nur die politischen Teile der stündlichen Nachrichten, so stellt man folgendes Schema fest: Erst kommt eine Meldung über die Bundesregierung, dann dazu die Stellungnahme von Funktionären der GRÜNEN, der FDP und/oder der LINKEN. Diese drei Parteien sind zwar nominell im Bund nicht an der Regierung beteiligt, unterstützen aber deren Politik. Die einzige Opposition gegen die Regierungspolitik ist die AfD. Sie ist zugleich die größte Nichtregierungs-Fraktion im Deutschen Bundestag. Ihre Stellungnahme zum Regierungsgeschehen wurde und wird grundsätzlich nicht erwähnt. Sie kommt als Opposition schlechterdings nicht vor, sie wird dem Hörer unterschlagen. Dies findet seit dem Einzug der AfD in den Bundestag statt, also seit mittlerweile mehr als 1 ½ Jahren oder 500 Tagen. Das sind bei 5 Sendern mit stündlicher Nachrichtenfrequenz mittlerweile 50.000 Nachrichten, in denen der BR seinen Hörern die Existenz einer parlamentarischen Opposition, also einen nach der BV „grundlegenden Bestandteil der parlamentarischen Demokratie“ beharrlich verschweigt.
Damit ignoriert der BR das verfassungsmäßige Gebot zur parteipolitischen Neutralität und berichtet offen parteiisch. Er mißachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem er die parlamentarische Opposition der öffentlichen Wahrnehmung entzieht. Wir haben es hier also mit einem gezielten, systematischen und permanenten Verfassungsverstoß der Institution BR zu tun.
Böses Foul! Mit diesem verräterischen Tweet offenbart der Sender selbst den Modus Operandi in der Berichterstattung über die AfD, auch wenn nach dem empörten Aufschrei flugs ein Dementi erfolgte.
Rundfunkanstalten Beobachtungsfälle für den Verfassungsschutz?
Nach den Maßstäben, die der neue Verfassungsschutzpräsident des Bundes anlegt, müßte der BR als Beobachtungsfall eingestuft werden.
Vor diesem Hintergrund wird klar: Der Hörer wird um seinen Anspruch auf korrekte Berichterstattung betrogen. Aber nicht nur das: Wenn er seinen Rundfunkbeitrag bezahlt, unterstützt er damit auch noch verfassungswidriges Handeln und läßt sich selbst zum Komplizen des Verfassungsbruchs machen. Dies kann jedoch nicht Bürgerpflicht sein. Umgekehrt verliert eine der Verfassung verpflichtete Institution ihr Recht auf Unterstützung, sie delegitimiert sich.
Auf diese Problematik hingewiesen hat übrigens Wolfram Schubert, Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Was kann man als Bürger in dieser Lage tun?
Programmbeschwerden helfen nur bei bei Einzelverstößen. Doch hier geht es um systematisches, strukturelles Handeln außerhalb einzelner Programmeinheiten. Hier geht es um Direktiven und Vorgaben von ganz oben. Und es geht um Politik, um die Billigung der Regierungslinie und das Fernhalten jeglicher kritischen Opposition, sowie den systematischen Mißbrauch des Sendeauftrags für das, was man herkömmlich Propaganda nennt.
Da die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten also gegen die jeweilige Landesverfassung verstoßen, können Sie die Rundfunkgebühren so lange zurückhalten, bis dieser rechtswidrige Zustand beendet wurde. Wenn also die nächste Lastschrift durch den „Beitragsservice“ abgebucht wird, lassen Sie den Betrag wieder zurückbuchen. Als nächstes muss die Genehmigung zum Lastschrifteinzug widerrufen werden. Gleichzeitig kündigen Sie an, die Beiträge so lange zurückzuhalten, bis sich das Verhalten der Sendeanstalten ändert.
Hier finden Sie ein Musterschreiben dazu, dass Sie nur auf das jeweilige Bundesland abstimmen müssen.
Sie haben bereits einen Festsetzungsbescheid erhalten?
Wenn Sie – wie der Autor – schon einen Schritt weiter sind und der Lastschrifteinzug bereits widerrufen wurde, dann können Sie gegen den darauf folgenden Festsetzungsbescheid mit diesem Musterschreiben Widerspruch einlegen. Tun Sie das nicht, dann wird der Bescheid rechtskräftig.
Nach der zu erwartenden Ablehnung Ihres Widerspruchs bleibt dann noch der Klageweg. Wenn diesen nur einige tausend Beitragszahler in jedem Bundesland beschreiten, sind die Verwaltungsgerichte ganz schnell überfordert.
Verbreitet die Kunde oder helft der GEZ
Und auch dieses Mal lautet die Devise wieder: Sie können diesen Artikel auf Facebook teilen und so dafür sorgen, dass möglichst viele Beitragszahler die Tipps lesen und danach handeln. Oder Sie tun es nicht – dann ist Ihnen der Dank der Zwangsgebührensender gewiss.
Quelle: http://www.pi-news.net/2019/07/ist-bezah...ungsbruch/
Von EUGEN PRINZ | Im April ist auf PI-NEWS der Artikel „Wie man die GEZ am besten ärgert“ erschienen. Das damalige Fazit: Sich juristisch gegen die Zwangsgebühr zu wehren, ist etwas, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht empfiehlt. Derzeit ist der bessere Weg, durch die vorher beschriebenen Maßnahmen als Beitragspflichtiger zu einem dicken Verlustgeschäft für die Zwangsgebührensender zu werden.
Inzwischen haben jedoch die Bezahlsender eine Flanke geöffnet, die sie angreifbar macht und den Klageweg sinnvoll erscheinen lässt. Die Gründe dafür sollen im folgenden erläutert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, zunächst das Thema „Rundfunkbeiträge“ etwas zu vertiefen:
Die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeiträge
Der Rundfunk ist nach dem Grundgesetz Ländersache. Der sog. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist eine Vereinbarung zwischen allen 16 Bundesländern über eine einheitliche Verfahrensweise in diesem Bereich und wie die gemeinsamen Sendeanstalten (ARD, ZDF, DLF, arte etc) betrieben werden. Um an das Geld der Bürger zu kommen, haben die Länder außerdem einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) abgeschlossen, der regelt, wie man den Leuten in die Tasche greifen kann. Dieser Staatsvertrag wurde in das jeweilige Landesrecht umgesetzt. Jedes Land hat nun sein entsprechendes Rundfunkgesetz und eine „Beitragssatzung“, die den Zugriff auf die Geldbeutel der Bürger erst ermöglicht.
Der Unterschied zwischen „Beitrag“ und „Gebühr“
Wichtig ist hier der Begriff „Beitrag“. Im Gegensatz zu einer Gebühr ist der „Beitrag“ begrifflich nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden. Beiträge werden für die Mitgliedschaft in einem Verein, Klub, einer Partei oder dergl. erhoben. Man entrichtet sie aufgrund bloßer Zugehörigkeit, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Und zwar unabhängig davon, ob man von dessen Leistungen Gebrauch macht oder nicht. Wer beispielsweise einem Schützenverein beitritt, zahlt Beiträge, auch wenn er nie im Leben einen Schuß abgibt. Der Unterschied zum Rundfunkbeitrag liegt allerdings in der Freiwilligkeit. Im Schützenverein ist man nur dann Mitglied, wenn man beitreten will und einen Mitgliedsantrag ausfüllt. Im Klub der Rundfunkhörer wird man ab 18 Jahren automatisch Zwangsmitglied, sobald man eine eigene Wohnung hat.
Solche Zwangsmitgliedschaften gibt es auch in anderen Bereichen, zum Beispiel bei der Handwerkskammer. Das Bundesverfassungsgericht ist damit einverstanden. Da das GEZ-System von „Gebühr“ auf „Beitrag“ umgestellt wurde, kann der in die Pflicht genommene Bürger somit auch nicht mehr die Zahlung verweigern mit der Begründung, er wolle oder könne gar keine Sendungen empfangen, oder weil er das Programm oder den Umgang der Anstalten mit Geld oder beides für einen demokratiegefährdenden Skandal hält. Nicht umsonst spricht man bei den Rundfunkanstalten von „Acht Milliarden Euro schweren Versorgungs- und Pensionsanstalt mit angeschlossenen Rundfunksendern“
Die dumme Sache mit den lästigen Landesverfassungen
Damit wäre eigentlich das System Rundfunk als Geldmaschine perfekt aufgestellt und abgesichert – wäre da nicht diese unangenehme Sache mit den Landesverfassungen.
Da der Rundfunk Ländersache und Rundfunkrecht Landesrecht ist, untersteht er auch der Verfassung des jeweiligen Landes. In Bayern beispielsweise stellt Art. 111a (1) der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) folgende Anforderung:
Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. …. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.“
In Form einer Checkliste sieht dies folgendermaßen aus:
- wahrheitsgemäße Berichterstattung
- unparteiische Berichterstattung
- Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- Schutz vor Verunglimpfung
- Ausgewogenheit des Gesamtprogramms
Zu Punkt 3 gehört auch Artikel 16a Absatz 1 der Bayerischen Verfassung, der da lautet:
„Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.“
Die tägliche Senderealität
Nimmt man sich der Einfachheit halber nur die politischen Teile der stündlichen Nachrichten, so stellt man folgendes Schema fest: Erst kommt eine Meldung über die Bundesregierung, dann dazu die Stellungnahme von Funktionären der GRÜNEN, der FDP und/oder der LINKEN. Diese drei Parteien sind zwar nominell im Bund nicht an der Regierung beteiligt, unterstützen aber deren Politik. Die einzige Opposition gegen die Regierungspolitik ist die AfD. Sie ist zugleich die größte Nichtregierungs-Fraktion im Deutschen Bundestag. Ihre Stellungnahme zum Regierungsgeschehen wurde und wird grundsätzlich nicht erwähnt. Sie kommt als Opposition schlechterdings nicht vor, sie wird dem Hörer unterschlagen. Dies findet seit dem Einzug der AfD in den Bundestag statt, also seit mittlerweile mehr als 1 ½ Jahren oder 500 Tagen. Das sind bei 5 Sendern mit stündlicher Nachrichtenfrequenz mittlerweile 50.000 Nachrichten, in denen der BR seinen Hörern die Existenz einer parlamentarischen Opposition, also einen nach der BV „grundlegenden Bestandteil der parlamentarischen Demokratie“ beharrlich verschweigt.
Damit ignoriert der BR das verfassungsmäßige Gebot zur parteipolitischen Neutralität und berichtet offen parteiisch. Er mißachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem er die parlamentarische Opposition der öffentlichen Wahrnehmung entzieht. Wir haben es hier also mit einem gezielten, systematischen und permanenten Verfassungsverstoß der Institution BR zu tun.
Böses Foul! Mit diesem verräterischen Tweet offenbart der Sender selbst den Modus Operandi in der Berichterstattung über die AfD, auch wenn nach dem empörten Aufschrei flugs ein Dementi erfolgte.
Rundfunkanstalten Beobachtungsfälle für den Verfassungsschutz?
Nach den Maßstäben, die der neue Verfassungsschutzpräsident des Bundes anlegt, müßte der BR als Beobachtungsfall eingestuft werden.
Vor diesem Hintergrund wird klar: Der Hörer wird um seinen Anspruch auf korrekte Berichterstattung betrogen. Aber nicht nur das: Wenn er seinen Rundfunkbeitrag bezahlt, unterstützt er damit auch noch verfassungswidriges Handeln und läßt sich selbst zum Komplizen des Verfassungsbruchs machen. Dies kann jedoch nicht Bürgerpflicht sein. Umgekehrt verliert eine der Verfassung verpflichtete Institution ihr Recht auf Unterstützung, sie delegitimiert sich.
Auf diese Problematik hingewiesen hat übrigens Wolfram Schubert, Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Was kann man als Bürger in dieser Lage tun?
Programmbeschwerden helfen nur bei bei Einzelverstößen. Doch hier geht es um systematisches, strukturelles Handeln außerhalb einzelner Programmeinheiten. Hier geht es um Direktiven und Vorgaben von ganz oben. Und es geht um Politik, um die Billigung der Regierungslinie und das Fernhalten jeglicher kritischen Opposition, sowie den systematischen Mißbrauch des Sendeauftrags für das, was man herkömmlich Propaganda nennt.
Da die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten also gegen die jeweilige Landesverfassung verstoßen, können Sie die Rundfunkgebühren so lange zurückhalten, bis dieser rechtswidrige Zustand beendet wurde. Wenn also die nächste Lastschrift durch den „Beitragsservice“ abgebucht wird, lassen Sie den Betrag wieder zurückbuchen. Als nächstes muss die Genehmigung zum Lastschrifteinzug widerrufen werden. Gleichzeitig kündigen Sie an, die Beiträge so lange zurückzuhalten, bis sich das Verhalten der Sendeanstalten ändert.
Hier finden Sie ein Musterschreiben dazu, dass Sie nur auf das jeweilige Bundesland abstimmen müssen.
Sie haben bereits einen Festsetzungsbescheid erhalten?
Wenn Sie – wie der Autor – schon einen Schritt weiter sind und der Lastschrifteinzug bereits widerrufen wurde, dann können Sie gegen den darauf folgenden Festsetzungsbescheid mit diesem Musterschreiben Widerspruch einlegen. Tun Sie das nicht, dann wird der Bescheid rechtskräftig.
Nach der zu erwartenden Ablehnung Ihres Widerspruchs bleibt dann noch der Klageweg. Wenn diesen nur einige tausend Beitragszahler in jedem Bundesland beschreiten, sind die Verwaltungsgerichte ganz schnell überfordert.
Verbreitet die Kunde oder helft der GEZ
Und auch dieses Mal lautet die Devise wieder: Sie können diesen Artikel auf Facebook teilen und so dafür sorgen, dass möglichst viele Beitragszahler die Tipps lesen und danach handeln. Oder Sie tun es nicht – dann ist Ihnen der Dank der Zwangsgebührensender gewiss.
Quelle: http://www.pi-news.net/2019/07/ist-bezah...ungsbruch/
"Wenn Unrecht Gesetz wird,wird Rebellion Pflicht."
Der Klartexter
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