15.05.2023, 15:58
Das Grundgesetz und der Volksbegriff
03. MAI 2023
Die Bundesrepublik versucht mittels des Inlandsgeheimdienstes zunehmend, grundlegende gesellschaftliche Diskussionen durch den Extremismus-Stempel im Keim zu ersticken. Die im Raum stehenden Fragen zu den Folgen der illegalen Massenmigration und die dadurch erfolgende Veränderung unseres Landes sollen durch Repressionsorgane unterdrückt werden. Denn wenn man nicht fragen darf, was uns Deutsche ausmacht, ist eine Debatte über die Identität unseres Landes, mögliche Integration und den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft unmöglich. Die Ampel-Regierung missbraucht, wie schon die Merkel-Regierungen vor ihr, die zwingend notwendige Diskussionen in der Gesellschaft, um friedliche Akteure aus dem Spiel zu nehmen. Man muss in diesem Land kein wirkliches Verbrechen begehen, um von den Regierenden zum Staatsfeind erklärt zu werden. Es reicht einzig und allein das geschichtliche Bewusstsein, dass es Deutsche bereits vor der Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik gab, um von den Diensten ins Visier genommen zu werden. Doch auf welcher rechtlichen Grundlage finden diese Vorwürfe statt und was sagt die Verfassung, die eigentlich geschützt werden soll, dazu?
Wie verhält sich das Grundgesetz zu den Deutschen?
„Die propagierte Vorstellung, dass es ein deutsches Volk jenseits des im Grundgesetz als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen definierten Staatsvolkes gebe, impliziert eine Herabsetzung von eingebürgerten Staatsangehörigen zu Deutschen zweiter Klasse.“
Das ist der Kernvorwurf, den das Bundesamt für Verfassungsschutz laut der eigenen Pressemitteilung unmittelbar gegen das Institut für Staatspolitik erhebt, im Ergebnis aber auch auf „Ein Prozent“ sowie die Junge Alternative erstreckt. Zunächst überrascht, dass bereits aus der Benennung der Kategorien „Staatsangehörigkeit“ und „Volkszugehörigkeit“ eine Degradierung von „eingebürgerten Staatsangehörigen zu Deutschen zweiter Klasse“ gefolgert wird. Laut dem Verfassungsschutz scheint es für die Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ gar nicht notwendig zu sein, spezifische politische Forderungen zu stellen – allein die „propagierte Vorstellung“, das deutsche Volk begrenze sich nicht auf das Staatsvolk, wird als verfassungswidrig gebrandmarkt. Zu den absurden Folgen dieses Verständnisses für verschiedenste Volksgruppen hat bereits Michael Klonovsky auf Twitter alles Notwendige gesagt: „Der Verfassungsschutz teilt mit, dass es nur Staatsvölker gibt, also kein kurdisches Volk, keine Sorben, keine Deutschstämmigen im Ausland, bis 1948 kein jüdisches Volk, von 1794 bis 1918 kein polnisches Volk ...“
Doch wie verhält sich das Grundgesetz zu den Deutschen und dem deutschen Volk? Kennt es tatsächlich allein das Staatsvolk als Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen? Die zentrale Vorschrift zur Beantwortung dieser Frage stellt Artikel 116 Absatz 1 GG dar:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
Das Grundgesetz enthält damit eine Legaldefinition des Begriffs „Deutscher“, welche sich keinesfalls auf die Staatsangehörigkeit beschränkt, sondern darüber hinaus sogenannte Statusdeutsche kennt, die aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit Deutsche sind, obwohl sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Entgegen der Annahme des Verfassungsschutzes sind die Deutschen damit mehr als die Gesamtheit der Staatsangehörigen.
Diese Deutschen ohne Staatsbürgerschaft werden auch im Wesentlichen denen mit deutscher Staatsbürgerschaft gleichgestellt. Sie können sich auf Deutschengrundrechte (Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit, Berufsfreiheit) berufen, sich auf öffentliche Ämter bewerben sowie vom Wahlrecht Gebrauch machen.
Die Statusdeutschen wurden von Seiten der Bundesrepublik auch in eine Vielzahl von völkerrechtlichen Verträgen miteinbezogen und werden dahingehend als deutsche Staatsangehörige behandelt.
Bereits die Mütter und Väter des Grundgesetzes gingen davon aus, dass die Zugehörigkeit zum deutschen Volk zwar typischerweise aus der Staatsangehörigkeit folgt, das deutsche Volk jedoch nicht deckungsgleich mit dem Staatsvolk ist, sondern darüber hinaus auch Menschen erfasst, die ohne Staatsbürger zu sein, trotzdem sog. Volksdeutsche darstellen. Richtig ist damit, dass der Deutsche in der Regel über seine Staatsangehörigkeit bestimmt wird, jedoch eben nicht abschließend.
Das zeigt: Die Behauptung des Verfassungsschutzes, das Grundgesetz kenne für die Bestimmung der Volkszugehörigkeit allein die Staatsbürgerschaft, wird bereits durch den eindeutigen Wortlaut der Verfassung widerlegt. Denn diese Statusdeutschen sind gerade keine Staatsbürger, trotzdem aber Teil des deutschen Volkes.
Im historischen Kontext betraf dies primär die millionenfach flüchtenden bzw. vertriebenen Deutschen aus den besetzten Ostgebieten; viele waren aus der Sowjetunion vertrieben worden, ohne deutsche Staatsangehörige gewesen zu sein oder konnten im Zuge der massenhaften Einbürgerungen im Dritten Reich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass sie wirksam die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatten. Später kamen die deutschen DDR-Bürger hinzu. In nationaler Solidarität sah sich der deutsche Staat in der Verantwortung, diese Volkszugehörigen den Staatsangehörigen gleichzustellen. Diese Vorschrift stellt jedoch kein historisches Relikt dar, sondern wurde auch noch über die Wiedervereinigung hinaus beibehalten; sie ist bis heute geltendes Verfassungsrecht dar, auch wenn die Anwendungsfälle logischerweise nur noch gering sind.
Neben der Verfassung bezieht sich auch das einfache Recht immer wieder auf diese Volkszugehörigkeit, sei es im Bundesvertriebenengesetz oder im Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Definition der deutschen Volkszugehörigkeit liefert § 6 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes:
„Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“
Die Volkszugehörigkeit setzt demnach ein persönliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus, welches dann durch objektive Merkmale bestätigt werden muss. Dem deutschen Recht sind damit die heutigen Reizbegriffe „Volkstum“ und „Abstammung“ keinesfalls fremd, sondern führen regelmäßig zur Einstufung als Volksdeutscher, auch ohne deutschen Pass.
Das Grundgesetz zeichnet im Ergebnis ein Volksverständnis nach, das eigentlich niemanden überraschen sollte: Die Bundesrepublik hat das Anliegen, möglichst viele Deutsche als Staatsangehörige zu repräsentieren, verschließt sich aber nicht vor der Realität, dass „die Deutschen“ eine vorstaatliche Realität darstellen. So unterstützt der deutsche Staat auch deutsche Minderheiten im Ausland finanziell, etwa in Polen, da er sie im weiteren Sinne als Teil des deutschen Volkes anerkennt, auch wenn sie nicht notwendigerweise deutsche Staatsangehörige sind.
Über das Grundgesetz hinaus ist das Verständnis des Verfassungsschutzes von der Exklusivität des Staatsvolkes auch nicht mit den Grundfesten des Völkerrechts vereinbar: Das Selbstbestimmungsrecht der Völker garantiert das Recht, seine Existenz in eine politische Form zu bringen. Stünde das Selbstbestimmungsrecht allein Staatsvölkern zu, so wären ausgerechnet die Volksgruppen, denen es an einem staatlichen Verbund fehlt, um ihr Recht, frei über ihre Verfasstheit zu entscheiden, gebracht.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich der Verfassungsschutz im Ausgangspunkt seiner Einstufung des patriotischen Vorfeldes einen unhaltbaren Volksbegriff zu eigen macht, der sich bereits mit einer überblicksartigen Auseinandersetzung mit dem Grundgesetz widerlegen lässt. Wer schützt die Verfassung vor dem Verfassungsschutz?
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