Bochmann war wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Mai 2020 ein Bußgeld von 150 Euro auferlegt worden. Die Strafe habe er bekommen, weil er gegen die seit April 2020 in Kraft getretene Corona-Schutzverordnung verstoßen haben soll. Nach der Verordnung war die Teilnahme an Versammlungen in dieser Zeit generell verboten. Der Versammlungsteilnehmer hatte sich bislang geweigert, diese Ordnungsstrafe zu bezahlen, sondern hatte vielmehr sogar noch dagegen geklagt.
In der vergangenen Woche gab es jedoch zum generellen Versammlungsverbot eine höchstrichterliche Entscheidung am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Ein Bürger hatte das Verbot bis zur letzten Instanz angefochten. Nach der Entscheidung des BVerwG vom 21. Juni war das generelle Versammlungsverbot unverhältnismäßig. Der diesbezügliche Teil der sächsischen Corona-Verordnung sei deshalb im Nachhinein als unwirksam einzustufen. In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es dazu:
"Die Untersagung aller Versammlungen durch § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO war ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG*), die für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend ist. Der Ausnahmevorbehalt in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO minderte das Gewicht des Eingriffs nur unwesentlich."
An diesem BVerwG-Urteil orientierte sich nun am Mittwoch auch der Amtsrichter Detlef Kramer in Aue-Bad Schlema. Er erklärte zu dem Verfahren über das Bußgeld von Lars Bochmann:
"Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes letzte Woche in Leipzig stelle ich das Verfahren ein."
Entstandene Kosten würde die Staatskasse übernehmen. Wer bislang das Bußgeld nicht bezahlt habe und Widerspruch eingelegt hätte, brauche es von jetzt an nicht mehr zu bezahlen. Das habe das sächsische Justizministerium auf Nachfrage der BILD-Zeitung bestätigt.
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Urteil: Demo-Verbote aufgrund Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung waren "unverhältnismäßig"
Quelle: https://test.rtde.life/inland/174075-verfahren-eingestellt-corona-bussgelder-fuer/