05.05.2025, 23:13
Die AfD im Fokus des Verfassungsschutzes
5 Mai 2025
Laut einem Gutachten des Verfassungsschutzes soll die AfD nun "gesichert rechtsextremistisch" sein, da deren "ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis" nicht verfassungskonform sei. Augenscheinlich handelt es sich bei diesem Vorstoß um die Vorbereitung eines Verbotsverfahrens gegen die Partei.
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Quelle: © Christian Ohde
Von Wolfgang Bittner
Ein verfassungswidriger Vorgang
Völlig überraschend kam den Koalitionspartnern aus CDU/CSU und SPD der ehemalige Gesundheitsminister Jens Spahn, Mitglied des CDU-Präsidiums, in die Quere. Obwohl ein Unvereinbarkeitsbeschluss der CDU gegenüber der AfD gilt, hat er am 11. April in einem Interview mit der Bild-Zeitung gefordert, mit der AfD im Parlament so umzugehen, "wie mit jeder anderen Oppositionspartei". Es könnte ein – inzwischen wohl vergeblicher – Test gewesen sein, die "Brandmauer" gegen die AfD aufzugeben.
Wie immer man zur AfD steht: Spahns Vorschlag war vernünftig und entspricht Recht und Gesetz. Zum einen ist die AfD die zweitgrößte Partei im Deutschen Bundestag. Sie wurde von 20,6 Prozent der Wahlberechtigten gewählt, ist also eine Volkspartei, und das lässt sich nicht wegdebattieren. Zum anderen ist sie eine zugelassene Partei, die wie jede andere Partei agieren darf, solange sie nicht verboten wird.
Die AfD wird als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft
Eine neue Situation ergab sich am 2. Mai 2025, als das Bundesinnenministerium folgende abgab: "Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die 'Alternative für Deutschland' (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistisch ein."
In der dazu herausgegebenen Pressemitteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) es:
"Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes."
Dieser Vorwurf ist eine erstaunliche Fehlleistung der Mitarbeiter dieser nicht unumstrittenen Behörde, deren Ex-Präsident Thomas Haldenwang in einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. April 2024 unter anderem geschrieben hatte, die Meinungsfreiheit sei "kein Freibrief". Er bezog sich dabei auf die 2021 von seiner Behörde eingeführte Kategorie "Delegitimierung des Staates" und vertrat die verfassungswidrige Auffassung, dass der Verfassungsschutz nicht allein strafbaren Äußerungen wie etwa Volksverhetzung nachzugehen habe, sondern auch Meinungsäußerungen "unterhalb der strafrechtlichen Grenzen und unbeschadet ihrer Legalität".
Jetzt wird der AfD unter Berufung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgeworfen, deren "ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis" sei verfassungswidrig, weil es bestimmte Bevölkerungsgruppen benachteilige. Dabei wird ignoriert, dass für die deutsche Staatsangehörigkeit bis zu einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 2000 noch das Abstammungsprinzip (ius sanguinis), also das "Recht des Blutes" galt. Ferner wird nicht zwischen Volk und Bevölkerung unterschieden, was aber wesentlich ist. Denn zur Bevölkerung zählen sämtliche in Deutschland lebende Menschen, während zum Volk nur diejenigen Menschen gehören, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Eine Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und Nichtbürgern ist demnach rechtens, und es ist legal, wenn Staatsbürgern besondere Rechte wie zum Beispiel das Wahlrecht vorbehalten sind. Das gibt es auch in den meisten anderen Ländern, und es ist völkerrechtlich nicht zu beanstanden.
Weiter heißt es in der Pressemitteilung: "Insbesondere die fortlaufende Agitation gegen Geflüchtete beziehungsweise Migrantinnen und Migranten befördert die Verbreitung und Vertiefung von Vorurteilen, Ressentiments und Ängsten gegenüber diesem Personenkreis." Hier unterscheidet das BfV zwischen Flüchtlingen, das heißt Personen ohne Aufenthaltsstatus, und Migranten, das heißt Zugewanderten mit oder ohne Aufenthaltsstatus. Obwohl es sich dabei um vollkommen unterschiedliche Zuwanderer handelt, werden sie unzulässigerweise als ein Personenkreis verstanden. Weder Flüchtlinge noch Migranten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, sie haben allerdings bestimmte Rechte, insbesondere wenn sie als Asylanten anerkannt sind.
Nun gibt es unter dem vom BfV genannten Personenkreis sehr unterschiedliche Menschen, und es ist vielleicht ethisch verwerflich, aber keinesfalls strafbar, wenn jemand die zum Teil bedauernswerten Menschen ablehnt oder gegen eingereiste Straftäter polemisiert. Geradezu absurd wäre die Forderung, irregulär in Deutschland anwesende Flüchtlinge vorbehaltlos willkommen zu heißen. Aber selbstverständlich haben alle deutschen Staatsangehörigen, ob mit oder ohne Migrationsgeschichte, die gleichen Rechte. Wenn einzelne AfD-Mitglieder etwas anderes sagen, ist das falsch und entspricht auch nicht dem .
Das deutsche Staatsbürgerrecht wurde in den vergangenen Jahren nach und nach aufgeweicht, sodass Parallelgesellschaften entstanden sind, deren Angehörige sämtliche staatsbürgerlichen Rechte genießen, aber zum Teil eigene Wertvorstellungen haben, zum Beispiel hinsichtlich der Stellung der Frau. Das kann zu Auseinandersetzungen in der Gesellschaft führen, und solange dabei keine strafrechtlich relevanten Handlungen geschehen, fallen ablehnende Äußerungen unter die grundgesetzlich verbürgte Meinungsfreiheit (darunter dürften auch Bezeichnungen wie "Kopftuchmädchen", "alimentierte Messermänner" oder "sonstige Taugenichtse" fallen). Alles in allem ist die Hauptargumentation des BfV gelinde gesagt juristisch stümperhaft, darüber hinaus grundgesetzwidrig und offensichtlich ideologisch regierungskonform begründet.
Unmittelbar nach der Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextremistisch" haben sich US-Außenminister Marco Rubio und US-Vizepräsident James Vance äußerst kritisch zu diesem Vorgang geäußert. "Deutschland hat seiner Spionage-Agentur gerade neue Befugnisse zur Überwachung der Opposition erteilt", Rubio auf der Online-Plattform X. "Das ist keine Demokratie – das ist verkappte Tyrannei." Er empfahl, Deutschland sollte seine "tödliche Politik" der offenen Grenzen, die von der AfD abgelehnt wird, ändern. Vance : "Die AfD ist die populärste Partei in Deutschland und bei weitem die repräsentativste für Ostdeutschland. Jetzt versuchen die Bürokraten, sie zu zerstören. Der Westen hat die Berliner Mauer gemeinsam niedergerissen. Und sie ist wieder aufgebaut worden – nicht von den Sowjets oder den Russen, sondern vom deutschen Establishment."
Dass eine solche kritische Einschätzung der deutschen Politik wieder einmal von außen kommen muss, ist ein Armutszeugnis für die Berliner Politikerkaste und ihre dienstbaren Medien. Dem Auswärtigen Amt, noch geleitet von der unsäglichen Ministerin Annalena Baerbock, fiel dazu nicht mehr ein als zu verlautbaren: "Das ist Demokratie. … Diese Entscheidung ist das Ergebnis einer gründlichen und unabhängigen Untersuchung zum Schutz unserer Verfassung und der Rechtsstaatlichkeit. … Wir haben aus unserer Geschichte gelernt, dass Rechtsextremismus gestoppt werden muss." Dazu passt die von James Vance: Die Gefahr für die westlichen Demokratien komme nicht von außen, sondern von innen.
Parteiverbot für die AfD?
Augenscheinlich handelt es sich bei dem Vorstoß des Bundesamts für Verfassungsschutz, der bereits ernsthafte Folgen für die AfD nach sich zieht, um die Vorbereitung eines Verbotsverfahrens gegen die Partei, das erneut lautstark von einigen Politikern wird. Anstatt sich im politischen Diskurs mit den Vorstellungen und Zielen der AfD auseinanderzusetzen, soll diese zweitstärkste Partei Deutschlands, die nach statistischen Erhebungen zeitweise die CDU überholt hat, aus dem Weg geräumt werden.
Zunächst soll die Partei offenbar durch Diskriminierung, Entziehung von Grundrechten, Geldern und eventuelle Berufsverbote ausgetrocknet werden. Denn wer geht noch in eine Partei, wenn damit zu rechnen ist, dass sich daraus ernsthafte Probleme mit der Staatsgewalt bis hin zur Existenzentziehung ergeben? Vorexerziert wurde das in den 1970er-Jahren am Beispiel der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP), einer Nachfolgeorganisation der 1956 verbotenen Kommunistischen Partei Deutschland (KPD); sie rutschte in die Bedeutungslosigkeit ab, sodass sich weitere Maßnahmen erübrigten.
Über die AfD mag man denken, was man will, sie ist eine zugelassene Partei, die nur durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verboten werden kann. Das Verbotsverfahren unterliegt strengen Richtlinien. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Grundlage für ein Verbot ist Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes: "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig." Auch über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 GG) entscheidet das Bundesverfassungsgericht auf Antrag.
Die Hürden für ein Parteiverbot sind hoch. Allein die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen reicht nach der bisherigen des Bundesverfassungsgerichts nicht aus. "Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint." Näheres zum Verfahren regelt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Soweit eine Partei nicht verboten worden ist, gilt das Parteienprivileg des Artikels 21 des Grundgesetzes auch für die "mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger", wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 21. März 1961 festgestellt hat.
Weiter führte das BVerfG aus: "Ihre Tätigkeit ist durch das Parteienprivileg auch dann geschützt, wenn ihre Partei durch eine spätere Entscheidung des BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird… Die Anhänger und Funktionäre einer solchen Partei handeln, wenn sie die Ziele ihrer Partei propagieren und fördern, sich an Wahlen beteiligen, im Wahlkampf aktiv werden, Spenden sammeln, im Parteiapparat tätig sind oder gar als Abgeordnete sich um ihren Wahlkreis bemühen, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz. Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung oder Tätigkeit einer solchen Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, in Kauf."
Diese Entscheidung, die in der Vergangenheit von manchen Gerichten aus ideologischen Gründen ignoriert wurde, betraf seinerzeit die KPD, aber sie hat selbstverständlich auch für jede andere Partei Geltung. Denn für die rechtliche Bewertung der Zulassung einer Partei und für deren Tätigkeit ist es unerheblich, ob sie dem rechten oder linken Spektrum angehört.
Der Schriftsteller und Publizist Dr. jur. Wolfgang Bittner ist Autor zahlreicher Bücher, u.a. "Die Eroberung Europas durch die USA" und "Deutschland – Verraten und verkauft". Kürzlich ist im Verlag zeitgeist sein Buch "Niemand soll hungern, ohne zu frieren. So wie es ist, kann und wird es nicht bleiben" erschienen.
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Gesinnungsjustiz: „Volksverhetzung“ wird zum Gummi-Tatbestand
5. Mai 2025
![[Bild: 484fb4ca57a0807b2046c9d086cec37a.jpg]](https://www.anonymousnews.org/wp-content/uploads/2025/05/484fb4ca57a0807b2046c9d086cec37a.jpg)
„Tatbestand der Volksverhetzung verschärfen“ – der weitreichende Vorschlag von Unions-Kanzlerkandidat Friedrich Merz und SPD-Chef Lars Klingbeil.
Der Volksverhetzungsparagraf des Strafgesetzbuches wird bis ins Uferlose ausgedehnt und soll den neuen Machthabern in Berlin augenscheinlich dazu dienen, Kritiker und unliebsame Meinungen aus dem Weg zu räumen.
von
Die Aktion vom Freitag, als eine scheidende linksradikale Innenministerin am letzten Tag ihrer verhängnisvollen Amtszeit ein „Gutachten“ einer von ihr abhängigen Behörde, das die AfD als angeblich „gesichert rechtsextrem“ einstuft, an ausgewählte Medien, weitergab, ohne es , hat ein weiteres Mal unterstrichen, wie sehr das regierende Parteienkartell sich den gesamten Staat zur Beute gemacht hat und ihn nach ihrem Gutdünken missbraucht. Dies umfasst alle Bereiche – Behörden, Bundestagsgremien und auch die Justiz. Es hagelt mittlerweile Willkürgesetze gegen „Hass und Hetze“ oder wegen Beleidigungen von Politikern, die inhaltlich so vage sind, dass sie völlig der Auslegung durch Behörden und Gerichte unterliegen.
Dazu gehört auch der , der in den letzten Jahren immer weiter verschärft wurde, ohne dadurch inhaltlich irgendwie klarer geworden zu sein. Im Gegenteil: er ist ein rein reines pseudojuristisches Instrument zur potentiellen Verfolgung der Opposition oder genauer: von allen nicht-linken Meinungsäußerungen geworden. Der Thüringer AfD-Vorsitzende Björn Höcke wurde mehrfach wegen angeblicher „Volksverhetzung“ verurteilt, weil er die Parole „Alles für Deutschland“ verwendet hatte. Höcke wurde ein Strick daraus gedreht, dass dies ein von der SA verwendeter angeblicher “Leitspruch” gewesen sei, was deutsche Gerichte zum elementaren Bestandteil der Allgemeinbildung erklärten.
Zur Allzweckwaffe verkommen
Dabei war der Ausspruch vor und nach dem Dritten Reich, bis in jüngste Vergangenheit, immer wieder von zahlreichen öffentlichen Personen völlig selbstverständlich genutzt worden; selbst renommierte Wissenschaftler, die sich seit Jahrzehnten mit dem Nationalsozialismus beschäftigen, sagten vor Gericht aus, der NS-Kontext sei ihnen unbekannt gewesen. Selbst der Nachweis, dass der Spruch bis tief ins 19. Jahrhundert zurückreich und von politischen Richtungen aller Couleur verwendet wurde, , verfing nicht – denn wenn etwas von der AfD kommt, muss es anders gemeint sein. Wenn es darum geht, rechte Politiker und andere Personen wegen „Volksverhetzung“ vor Gericht zu zerren und damit öffentlichkeitswirksam zu kriminalisieren, sind alle Mittel recht.
Der Strafrechtler Udo Vetter erklärte, früher sei der Volksverhetzungsparagraph klar definiert und verständlich gewesen, doch mittlerweile sei er zu einer Allzweckwaffe verkommen. Durch die ständige Ausweitung sei er so unübersichtlich geworden, dass teilweise selbst für Juristen kaum noch nachvollziehbar sei, „was genau im Gesetz eigentlich steht“. Diese Unklarheit eröffne dann die Möglichkeit, „nahezu jede Aussage irgendwie unter den Paragraphen zu fassen – nach dem Motto: Das wird schon irgendwo hineinpassen.“ Eigentlich war die Strafvorschrift des Paragraph 130 Strafgesetzbuch Reaktion auf die Abgründe der NS-Herrschaft und sollte in der Bundesrepublik bestrafen, wer „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“, die Menschenwürde anderer angreift, indem er zu „Hass gegen Teile der Bevölkerung“ aufstachelt, zu „Gewalt- oder Willkürmaßnahmen“ gegen sie auffordert oder sie „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“.
Geltungsbereich ins Uferlose ausgedehnt
Heute jedoch sei der Tatbestand der Volksverhetzung, so Vetter weiter, „nicht einmal mehr nur ein Gummiparagraph“, sondern eine Norm, von der man sagen müsse, dass sie ein zentrales Prinzip des Strafrechts verletzt: Denn das Strafgesetzbuch basiere auf dem Gedanken, dass ein Bürger im Voraus erkennen können muss, ob sein Verhalten strafbar ist. Wer ins Gesetz blicke, müsse verstehen können, was erlaubt ist – und was nicht. Erweitert und modifiziert worden sei der Paragraf 130 immer dann, wenn Gerichte entschieden, dass eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und keine Volksverhetzung sei, ihn in den Augen der Politik also zu eng ausgelegt hätten.
Die Folge ist, dass jeder, der etwa die Migrationspolitik kritisiert oder einen Politiker auch polemisch angreift, damit rechnen muss, wegen „Volksverhetzung“ belangt zu werden, obwohl der ursprüngliche Sinn des Gesetzes damit mittlerweile auf den Kopf gestellt und sein Geltungsbereich ins Uferlose ausgedehnt wird. Gegenüber unliebsamen und renitenten Privatpersonen erfüllt die “Volksverhetzung” damit genau das, was die Einstufung “gesichert rechtsextrem” bei Parteien und Organisationen leisten soll: Eine pseudoobjektive Attribuierung, die als Etikett haften bleibt, ohne dass man sich lange mit Inhalten auseinandersetzen muss. Diese Spruchpraxis deutscher Gerichte, auf teils abenteuerliche staatsanwaltschaftliche Anklagen hin legitime Äußerungen als “Volksverhetzung” zu kriminalisieren, gefährdet zunehmen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das dabei in der Rechtsprechung oft als geringer eingestuft wird.
Unverhältnismäßige Methoden und Einschüchterungen
Vetter, der regelmäßig Mandanten vertritt, die davon betroffen sind, verweist auf die Bundeskriminalamt eigens eingerichtete “Cybercrime-Einheit” gibt, in der 30 bis 40 Beamte Tag und Nacht Kommentarspalten durchforsten und dort gezielt nach potenziell strafbaren Äußerungen suchen. „Letztendlich kommt dann der alte stalinistische Grundsatz zum Einsatz: ‚Bestrafe einen – erziehe hundert‘“, so Vetter. „Wenn man sich anschaut, was da aktuell geschieht – etwa, dass Staatsanwaltschaften personell aufgestockt werden, um gezielt Fälle von Politikerbeleidigung oder ähnlichen Delikten zu verfolgen –, dann ist das ganz klar: Es handelt sich um einen Repressionsapparat. Und ein solcher Apparat kann gar keine andere Funktion haben. Seine Aufgabe ist nicht Aufklärung, sondern Abschreckung“, so sein Fazit. Es entstehe „ein immer engeres Netz strafrechtlicher Risiken”, das sich um die noch verbliebene Meinungsfreiheit legte. Kommentare würden teils bewusst missverstanden, um daraus Anklagen formulieren zu können.
Diese Entwicklung verweist einmal mehr auf einen Gesinnungsstaat, der nicht gegen reale Probleme kämpft, sondern notorisch in seinen Kernaufgaben versagt – und gegen die eigenen Bürger, wenn sie dieses Versagen anprangern, mit unverhältnismäßigen Methoden und Einschüchterungen vorgeht. Es fehlt an Sicherheitskräften, um der allgegenwärtigen und wachsenden Gefahr von Anschlägen sowie explodierender Migrantenkriminalität Herr zu werden – doch das BKA hat Dutzende von Beamten übrig, um das Internet nach völlig harmlosen Leserkommentaren zu durchsuchen, aus denen sich eine angebliche Gefährdung des öffentlichen Friedens konstruieren lässt. Derweil können Terrorakte in Deutschland wenn, dann nur noch vereitelt werden, wenn Hinweise darauf von ausländischen Geheimdiensten kommen – weil der Linksstaat mit der Verfolgung der eigenen Bürger ausgelastet ist. Und das alles wegen der ideologischen Verblendung und schäbigen Machtgier einer abgehalfterten Politkaste, die alles daran setzt, um die inner- und außerparlamentarische Opposition mundtot zu machen.
Beschleichen auch Sie mitunter Zweifel, ob wir tatsächlich noch in einem Rechtsstaat leben? Vielleicht liegt das daran, dass aus unserem Rechtsstaat längst ein »Links-Staat« geworden ist. Ein allzu simples Wortspiel? Keineswegs, denn: Die linksextreme Antifa erfährt vielfältige Unterstützung durch den Staat, sowohl finanziell als auch logistisch, und das alles finanziert mit Steuergeldern und verdeckten Kapitaltransfers. Nach jahrelangen und aufwendigen Recherchen präsentieren Christian Jung und Torsten Groß eindrucksvolle Hintergrundinformationen. Sie nennen Zahlen, Daten und Fakten - und sie nennen Namen, die Namen derer, die die linksextremen Strukturen fördern.
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"Wenn Unrecht Gesetz wird,wird Rebellion Pflicht."
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