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Härtere Strafen für staatsfeindliche Hetze !
#1
     
Vorschlag von CDU-Innenpolitikern zur Bekämpfung von Verbalverbrechen.

Ein abgeschaffter Tatbestand der DDR soll wieder eingeführt werden.

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Kampf gegen „staatsfeindliche Hetze“ im Internet: Unfreiheit ist machbar. Bildquelle: shutterstock

Härtere Strafen, höherer Verfolgungsdruck, schnellere kurze Prozesse, das Meinungsfreiheitsdurchsetzungsgesetz von Heiko Maas und ein halbes Dutzend Public-Privat-Partnership-Jagdgesellschaften zur Fahndung nach Meinungsverbrechern im Netz – nichts hat richtig etwas genutzt im Kampf gegen Hetzer, Hasser und Zweifler. Innenpolitiker der Union fordern ein Signal an Menschen, die online hasserfüllte Posts verfassen. Dazu soll ein abgeschaffter Straftatbestand wieder eingeführt werden.

CDU-Innenpolitiker haben eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, um Hetzer im Netz endgültig in die Schranken zu weisen. Konkret geht es um die Wiedereinführung des Straftatbestands der „staatsfeindlichen Hetze“, der als Paragraph 106 im Strafgesetzbuch der DDR gestanden hatte und 1990 im Zuge der deutschen Vereinigung abgeschafft worden war.

„Die beeinflussende Rolle, die aggressive Posts im Internet bei politisch motivierten Straftaten spielen, wird immer offensichtlicher“, heißt es in einem mahnenden Brief an Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU), den der CDU-Abgeordnete Alexander Throm bereits im Oktober verfasst hatte. Deshalb sei es wichtig, „deutliche Signale an die aktiven Hetzer“ zu senden. Eine Möglichkeit, die im politischen Berlin diskutiert wird, könnte eine Rückkehr zu den ehemals unter der Kapitelüberschrift „Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik“ aufgelisteten Instrumenten der politischen Justiz in der DDR sein, die bei der Abwehr abweichender Meinungsäußerung und im Kampf gegen die Bildung oppositioneller Organisationen oder Parteien (Paragraph 107, „Staatsfeindliche Gruppenbildung“) eine große Nützlichkeit gezeigt hatten.

Thom und seine Mitinitiatoren – das Schreiben wurde auch von Fraktionsvize Thorsten Frei sowie den Innenpolitikern Mathias Middelberg, Armin Schuster und Michael Brand unterzeichnet – begründen ihre Forderung nach mehr und deutlicheren Präzedenzurteilen unter anderem mit Erkenntnissen aus dem Mordfall Walter Lübcke. Der Kasseler Regierungspräsident war im Juni erschossen worden, nach Erkenntnissen deutscher Leitmedien infolge von Hasspostings im Netz.

Höchste Zeit, mit schärferen Gesetzen nachzuregeln und den Hass aus dem Netz zu verbannen. Vorbild könnte neben der Wiedereinführung des Paragraphen 106 auch ein ergänzender Passus im Grundgesetz sein, der sich an Artikel 6 Absatz 2 der früheren DDR-Verfassung orientiert. In dem hatten die Väter und Mütter der DDR-Verfassung nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges ein Türchen für Staatsanwaltschaften eingebaut, das die Verfolgung von politischen Straftaten und anderen Verbalverbrechen spürbar erleichterte. Sogenannte „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens‑, Rassen‑, Völkerhass, militärische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten“ waren danach ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches, auch wenn der Begriff dort nicht erwähnt wurde.

Ausdrücklich ausgenommen war die sogenannte „Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung“, wobei es den zuständigen Organen oblag, zu entscheiden, was genau die Grenze überschritten hatte und damit als Boykotthetze zu bestrafen war.

Aus der Sicht von Alexander Throm wäre beispielsweise ein Aufkleber mit dem Gesicht des Hitler-Attentäters Claus Schenk Graf von Stauffenberg und dem Slogan „Merkel länger an der Macht als Hitler... und kein Stauffenberg in Sicht“ ein klarer Fall von staatsfeindlicher Hetze, der nach dem DDR-Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von zwei bis zu zehn Jahren bestraft werden müsste. Milder zu beurteilen wäre dasselbe Vergehen, ordnete es das Gericht als eine „Straftat gegen die staatliche Ordnung“ mit dem Tatbestand der „Staatsverleumdung“ (Paragraph 220) ein, wobei der Nachweis einer „Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit“ (Paragraph 214), der „Vereinsbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele“ (Paragraph 218) oder der „ungesetzlichen Verbindungsaufnahme“ (Paragraph 219) Voraussetzung wäre.

Da etwa die ungesetzliche Verbindungsaufnahme derzeit nicht definiert ist, nimmt sie hier erfreulicherweise den Charakter einer Generalklausel an, unter die sich alles als Straftatbestand subsumieren ließe, was sich im politischen Tagesgeschehen gegen die Interessen der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger richtet, nach deren Ansicht die Groko gute Arbeit leistet. Obwohl die Sachlage damit klar ist und eine wirksame Gesetzesergänzung ohne große Probleme machbar wäre, steht eine Antwort des Innenministeriums auf den Vorstoß der Unionspolitiker noch aus.

Dieser Artikel erschien zuerst auf „Politplatschquatsch“.

Quelle: https://ef-magazin.de/2019/11/25/16098-v...iche-hetze
"Wenn Unrecht Gesetz wird,wird Rebellion Pflicht."
Der Klartexter
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